Norm
KO §84Rechtssatz
Eine im Rahmen der Überwachung des Masseverwalters ergehende Stellungnahme des Konkurskommissärs zu einem Bericht des Masseverwalters ist auch dann keine anfechtbare Verfügung, wenn sie in die Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses gekleidet wird. Den Konkursgläubigern steht kein Antragsrecht und Rekursrecht hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes der Verwertung der Masse zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065184Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0050OB00231_5900000_001