Norm
ABGB §92 CRechtssatz
Zum Problem des Drittschadens. Eine Ehefrau, die von ihrem Mann erhalten wird und dessen Geschäftsbetrieb betreut, kann für die durch ihre Verletzung entstandenen geschäftlichen Einbußen (Entschädigung der wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit eingestellten Hilfskräfte, Verdienstentgang), vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047268Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0020OB00184_5900000_001