RS OGH 1959/5/27 2Ob184/59, 2Ob157/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1959
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Norm

ABGB §92 C
ABGB §1237
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 B2

Rechtssatz

Zum Problem des Drittschadens. Eine Ehefrau, die von ihrem Mann erhalten wird und dessen Geschäftsbetrieb betreut, kann für die durch ihre Verletzung entstandenen geschäftlichen Einbußen (Entschädigung der wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit eingestellten Hilfskräfte, Verdienstentgang), vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 184/59
    Entscheidungstext OGH 27.05.1959 2 Ob 184/59
    Veröff: JBl 1959,452 = ZVR 1960/82 S 61
  • 2 Ob 157/69
    Entscheidungstext OGH 26.06.1969 2 Ob 157/69
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Ehefrau, die vor dem Unfall im Gewerbebetrieb ihres Gatten mitgearbeitet hat, ist berechtigt, im eigenen Namen den unfallsbedingten Aufwand für eine Hilfskraft geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 42/99 = ZVR 1970/76 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047268

Dokumentnummer

JJR_19590527_OGH0002_0020OB00184_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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