Norm
ZPO §375 Abs2Rechtssatz
Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des § 375 Abs 2 Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040611Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0020OB00267_5900000_001