Norm
EheG §56 CRechtssatz
Der Ausschließungsgrund nach § 56 Fall 2 EheG (daß der verletzte Ehegatte die Verfehlung des anderen als ehezerstörend nicht empfunden hat) setzt - wie die wirksame Verzeihung: § 56 Fall 1 EheG - die volle Kenntnis sowohl der Handlungsweise des anderen Ehegatten wie auch ihrer Tragweite für die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057198Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0020OB00258_5900000_001