RS OGH 1959/5/27 3Ob196/59, 3Ob254/59, 3Ob37/59, 3Ob65/64, 3Ob100/83

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Veröffentlicht am 27.05.1959
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Norm

EO §10a Abs2 A
EGEO ArtI

Rechtssatz

Der Umstand, daß der im Exekutionstitel mit einem Bruchteil des Dienst- oder Arbeitseinkommens festgesetzte Unterhalt bei Exekutionsbewilligung unrichtig errechnet wurde, ist nicht mit Klage sondern, soweit dies nicht durch Rekurs geschehen kann, mittels eines Antrages nach § 10 a Abs 2 EO geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000437

Dokumentnummer

JJR_19590527_OGH0002_0030OB00196_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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