Norm
StVO §60 Abs3Rechtssatz
Ein Fahrzeug ist dann genügend beleuchtet, wenn alle sich dem abgestellten Kraftfahrzeug nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des abgestellten Kraftfahrzeuges, insbesondere diejenigen die in die Fahrbahn der herankommenden Verkehrsteilnehmer heranreichen, leicht und ohne Mühe erkennen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075422Dokumentnummer
JJR_19590530_OGH0002_0090OS00134_5900000_001