RS OGH 1959/6/3 2Ob123/59, 2Ob203/65, 2Ob201/67, 1Ob166/79, 8Ob96/71 (8Ob97/71), 1Ob173/74, 8Ob16/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1959
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Norm

ABGB §1395
ASVG §332 A
ASVG §332 D

Rechtssatz

Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. Der Schädiger kann daher im Falle des Rückgriffes des Sozialversicherungsträger mit der Schadenersatzforderung aufrechnen, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 123/59
    Entscheidungstext OGH 03.06.1959 2 Ob 123/59
    Veröff: EvBl 1959/266 S 467 = JBl 1959,596 = ZVR 1960,311 S 211
  • 2 Ob 203/65
    Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 203/65
    nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. (T1) Veröff: ZVR 1966/67 S 76
  • 2 Ob 201/67
    Entscheidungstext OGH 09.11.1967 2 Ob 201/67
    nur T1; Beisatz: GSPVG (T2)
  • 1 Ob 166/79
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/79
    nur T1
  • 8 Ob 96/71
    Entscheidungstext OGH 15.06.1971 8 Ob 96/71
    Beisatz: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten. (T3) Veröff: SZ 44/91
  • 1 Ob 173/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 173/74
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 16/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 8 Ob 16/78
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 8/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 8/85
    Veröff: SZ 58/78 = EvBl 1986/18 S 88 = VersR 1986,1135
  • 2 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
    Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322
  • 6 Ob 155/01i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 155/01i
    nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T4)
  • 2 Ob 242/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 242/03g
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 69/06w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 69/06w
    Auch; Beisatz: So wie im Schadenersatzprozess eines (sozialversicherten) Verletzten bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung relevanten Leistungen abzuziehen sind, hat dies auch für die Berechnung des übergehenden Anspruches zu gelten. (T5); Veröff: SZ 2006/69
  • 2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind in die Berechnung des Deckungsfonds einzubeziehen, nicht jedoch „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen. (T6); Veröff: SZ 2008/107
  • 2 Ob 12/09t
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 12/09t
    nur: Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T7); Beisatz: Auch solche, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen. (T8)
  • 2 Ob 95/11a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
    nur T7
    Veröff: SZ 2012/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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