- 2 Ob 123/59
Entscheidungstext OGH 03.06.1959 2 Ob 123/59
Veröff: EvBl 1959/266 S 467 = JBl 1959,596 = ZVR 1960,311 S 211
- 2 Ob 203/65
Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 203/65
nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. (T1) Veröff: ZVR 1966/67 S 76
- 2 Ob 201/67
Entscheidungstext OGH 09.11.1967 2 Ob 201/67
nur T1; Beisatz: GSPVG (T2)
- 1 Ob 166/79
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/79
nur T1
- 8 Ob 96/71
Entscheidungstext OGH 15.06.1971 8 Ob 96/71
Beisatz: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten. (T3) Veröff: SZ 44/91
- 1 Ob 173/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 173/74
nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 16/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 8 Ob 16/78
Vgl; nur T1
- 7 Ob 8/85
Veröff: SZ 58/78 = EvBl 1986/18 S 88 = VersR 1986,1135
- 2 Ob 158/88
Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322
- 6 Ob 155/01i
nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T4)
- 2 Ob 242/03g
Auch; nur T1
- 2 Ob 69/06w
Auch; Beisatz: So wie im Schadenersatzprozess eines (sozialversicherten) Verletzten bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung relevanten Leistungen abzuziehen sind, hat dies auch für die Berechnung des übergehenden Anspruches zu gelten. (T5); Veröff: SZ 2006/69
- 2 Ob 226/07k
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind in die Berechnung des Deckungsfonds einzubeziehen, nicht jedoch „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen. (T6); Veröff: SZ 2008/107
- 2 Ob 12/09t
nur: Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T7); Beisatz: Auch solche, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen. (T8)
- 2 Ob 95/11a
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
nur T7
Veröff: SZ 2012/50