Norm
ABGB §893Rechtssatz
Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitlung läge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024201Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0010OB00171_5900000_004