Norm
ABGB §784Rechtssatz
Der Noterbe kann nicht vom Beschenkten Auskunft oder gar den Offenbarungseid fordern. Nur der Erbe ist verpflichtet, ihm über Schenkungen, insbesondere auch über selbsterhaltene nach Tunlichkeit Auskunft zu geben und nötigenfalls einen Offenbarungseid zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016