Norm
ZPO §583Rechtssatz
Die Partei, die nach dem Schiedsvertrage gemeinsam mit der Gegenpartei Schiedsrichter zu bestellen hat, kann von dem Rechte, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, nur dann Gebrauch machen, wenn sie sich mit der Gegenpartei über die Person der gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter nicht einigen konnte, nicht aber schon dann, wenn sie die Namhaftmachung der Schiedsrichter abzulehnen erklärt hat (so schon SZ 1/24)!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045034Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0050OB00142_5900000_001