RS OGH 1959/6/4 Bkd28/59, Bkd62/79, 15Bkd2/08, 15Bkd8/08, 7Bkd1/13, 24Ds2/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1959
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Norm

DSt 1872 §50a
DSt 1990 §19 Abs2
StPO §427

Rechtssatz

In der Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. § 427 StPO ist analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 28/59
    Entscheidungstext OGH 04.06.1959 Bkd 28/59
    Veröff: AnwBl 1960,24
  • Bkd 62/79
    Entscheidungstext OGH 02.06.1980 Bkd 62/79
    nur: § 427 StPO ist analog anzuwenden. (T1); Beisatz: Hier: § 427 Abs 3 StPO. (T2)
  • 15 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Disziplinarbeschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zum Antrag des Kammeranwalts auf Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 DSt schriftlich Stellung zu nehmen, und in der Disziplinarverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine Verlesungen aus Unterlagen gewünscht hat. (T3)
  • 15 Bkd 8/08
    Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Bkd 8/08
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass keine Frist zur Äußerung zum Verlängerungsantrag des Kammeranwalts gesetzt wurde, schadet nicht. Gemäß § 19 Abs 2 erster Satz DSt muss nämlich der Rechtsanwalt vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben, wobei im Falle von Gefahr in Verzug sogar hievon abgesehen werden kann. Eine - mit einer Fristsetzung verbundene - Aufforderung zur Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. (T4)
  • 7 Bkd 1/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 7 Bkd 1/13
    Auch
  • 24 Ds 2/18f
    Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
    Vgl; Beisatz: Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 19 Abs 2 DSt wurde nicht gewährt, wenn die Aufforderung hiezu an den Verteidiger mit dem Vermerk "Einschreiben - persönlich" adressiert wurde, obwohl dieser als berufsmäßiger Vertreter des Beschuldigten und nicht in eigener Sache einschritt, jedoch im fraglichen Zeitraum aktenkundig urlaubsbedingt abwesend war, sodass das Schreiben des Disziplinarrats erst nach Fristablauf zugestellt werden konnte. Daher hatte der Verteidiger nicht zu vertreten, dass keine - grundsätzlich von ihm auch im Fall seiner Abwesenheit zu organisierende - fristgerechte Substitution in dieser dringenden Angelegenheit stattfinden konnte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0055730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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