Norm
StVO §20 IERechtssatz
Die Reaktionszeit, dh jene Zeit, die mindestens vom Moment des Auftretens eines Sinneneindruckes bis zum Beginn einer dadurch ausgelösten Reaktion vergehen muß, ist auch bei Verlängerung durch Eintreten eines Erschreckens, also bei unvorhersehbaren, einen Schock auslösenden Umweltseinflüssen, immer nur eine einheitliche, wenngleich sie in diesem Falle eine größere Zeitspanne in Anspruch nimmt, als im Normalfall (vgl Tröbinger-Jäger, Die Reaktionszeit, ZVR 1957,87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074871Dokumentnummer
JJR_19590605_OGH0002_0090OS00058_5900000_001