Norm
KO §20Rechtssatz
Der Konkursgläubiger, der nach Konkurseröffnung Schuldner der Masse geworden ist, kann mit der auf ihn entfallenden Quote aufrechnen, wenn sie im Sinne des §§ 129, 130 KO im Konkurs festgestellt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064330Dokumentnummer
JJR_19590608_OGH0002_0030OB00222_5900000_001