RS OGH 1959/6/9 4Ob59/59, 4Ob153/61, 4Ob73/63, 4Ob67/69, 4Ob75/83, 4Ob161/85, 14ObA85/87, 9ObA114/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1959
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Norm

BAG §18 Abs1
GewO 1859 §105a

Rechtssatz

Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/59
    Entscheidungstext OGH 09.06.1959 4 Ob 59/59
    Veröff: EvBl 1959/291 S 515 = SozM IB,103 = Arb 7072
  • 4 Ob 153/61
    Entscheidungstext OGH 05.12.1961 4 Ob 153/61
    Veröff: Arb 7467 = SozM IIIB,83
  • 4 Ob 73/63
    Entscheidungstext OGH 30.06.1963 4 Ob 73/63
  • 4 Ob 67/69
    Entscheidungstext OGH 07.10.1969 4 Ob 67/69
    nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T1) Veröff: EvBl 1970/166 S 271 = Arb 8658 = SozM IC,715
  • 4 Ob 75/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 75/83
    Veröff: Arb 10276
  • 4 Ob 161/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85
    Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511
  • 14 ObA 85/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
    nur: Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T2) Veröff: SZ 60/174 = Arb 10672 = RdW 1988,140
  • 9 ObA 114/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 114/88
    nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). (T3) Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372
  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    nur T3; Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872
  • 9 ObA 218/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 218/01a
    Auch; nur T1; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG begründet kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" und ordnet auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss an, sondern normiert eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. (T4); Beisatz: Rechtslage nach der BAG-Novelle 2000: Verkürzung der "Behaltepflicht" auf 3 Monate. (T5); Veröff: SZ 74/146
  • 8 ObA 23/02v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 23/02v
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 10/06w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 10/06w
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens dreimonatiger Dauer abzuschließen. (T6)
  • 8 ObS 4/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 4/10m
    Auch; Beisatz: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten. (T7); Beisatz: Der Lehrling hat keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu. (T8)
  • 9 ObA 99/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 99/17z
    Auch
  • 9 ObA 78/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 78/20s
    Vgl; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG bewirkt nicht einen Vertragsabschluss ex lege; diese Bestimmung normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt. (T9)
    Beisatz: Es ist dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. (T10)

Schlagworte

Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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