Norm
BAG §18 Abs1Rechtssatz
Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021