Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die echte Anerkennung ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis ohne gegenseitiges Nachgeben der Parteien feststellt. Die feststehende streitausschließende Wirkung beruht darauf, dass die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben ruft. Sie hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, § 149 S 361).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016