Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Im Unterlassen der Verständigung von der weiteren Dienstunfähigkeit kann, selbst wenn der Dienstnehmer sie zugesagt hatte, sie leicht hätte erfolgen können und keine Ersatzkräfte beschafft werden konnten, kein Entlassungsgrund gemäß § 82 lit f GewO erblickt werden. Eine vor der Begründung des Dienstverhältnisses liegende Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsdeliktes kann nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060758Dokumentnummer
JJR_19590609_OGH0002_0040OB00064_5900000_001