RS OGH 1959/6/9 4Ob64/59

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Veröffentlicht am 09.06.1959
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Im Unterlassen der Verständigung von der weiteren Dienstunfähigkeit kann, selbst wenn der Dienstnehmer sie zugesagt hatte, sie leicht hätte erfolgen können und keine Ersatzkräfte beschafft werden konnten, kein Entlassungsgrund gemäß § 82 lit f GewO erblickt werden. Eine vor der Begründung des Dienstverhältnisses liegende Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsdeliktes kann nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/59
    Entscheidungstext OGH 09.06.1959 4 Ob 64/59
    Veröff: SozM IA/d,371 = Arb 7074

Schlagworte

SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060758

Dokumentnummer

JJR_19590609_OGH0002_0040OB00064_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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