Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Vereinbart der Verkäufer mit dem in Abnahmeverzug geratenen Käufer, er nehme die bereits spezifizierte bzw zur Auslieferung gebrachte Ware zurück und auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager, entsteht praktisch die gleiche Sachlage und Rechtslage, wie wenn der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges des Käufers die Ware selbst in Verwahrung nimmt, statt nach § 373 HGB vorzugehen. Der Verkäufer haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020187Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0060OB00159_5900000_001