Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem bloß die Ermächtigung zur Stellvertretung erteilt und angenommen wird, ohne die Verpflichtung dazu aufzulegen, ist zwar kein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, dennoch aber nach der Bestimmung der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025316Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0020OB00075_5900000_001