Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Hat der als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer einer von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung freigestellten öffentlich-rechtlichen Körperschaft fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, so gebot auch schon vor Inkrafttreten der Novelle zum Pflichtversicherungsgesetz vom 16.07.1957 die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer in gleichem Umfange freizustellen, wie ein von einem privaten Arbeitgeber beschäftigter Kraftfahrer infolge der bestehenden Zwangshaftpflichtversicherung den Schaden nicht zu tragen braucht. Insoweit kann der Arbeitnehmer auch im Wege des Rückgriffs nicht in Anspruch genommen werden, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst den Dritten entschädigt hat.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103165Dokumentnummer
JJR_19590611_AUSL000_001AZR00337_5600000_001