RS OGH 1959/6/11 2AZR334/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1959
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Norm

ABGB §1116 A
ABGB §1158 IV

Rechtssatz

Eine Kündigungserklärung, die jemandem zugeht, kann diesem nur mit dem Inhalt als zugegangen zugerechnet werden, wie er sie vernünftigerweise verstehen konnte.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104252

Dokumentnummer

JJR_19590611_AUSL000_002AZR00334_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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