Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Als solcher kann auch der mögliche entgangene Gewinn aus einer anderwärtigen Verwertung des Exekutionsobjektes in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017