Norm
UWG §9 C4bRechtssatz
Die bewußte Wahl eines Firmennamens in der Absicht, den Namen später zur Verwechslung mit den von einer anderen Firma in Aussicht genommenen Erzeugnissen zueinander, ist sittenwidriger Mißbrauch des Rechtes, den Namen einer juristischen Partei frei wählen zu dürfen. Die Verwendung des so gewählten Firmennamens ist ein im Sinne des § 9 Abs 1 UWG unbefugter Gebrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079309Dokumentnummer
JJR_19590616_OGH0002_0040OB00325_5900000_001