RS OGH 1959/6/16 4Ob325/59

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Veröffentlicht am 16.06.1959
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Norm

UWG §9 C4b

Rechtssatz

Die bewußte Wahl eines Firmennamens in der Absicht, den Namen später zur Verwechslung mit den von einer anderen Firma in Aussicht genommenen Erzeugnissen zueinander, ist sittenwidriger Mißbrauch des Rechtes, den Namen einer juristischen Partei frei wählen zu dürfen. Die Verwendung des so gewählten Firmennamens ist ein im Sinne des § 9 Abs 1 UWG unbefugter Gebrauch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/59
    Entscheidungstext OGH 16.06.1959 4 Ob 325/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079309

Dokumentnummer

JJR_19590616_OGH0002_0040OB00325_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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