Norm
GmbHG §25 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059670Dokumentnummer
JJR_19590617_OGH0002_0050OB00202_5900000_001