Norm
ABGB §1497 IVARechtssatz
Keine "gehörige Fortsetzung", wenn der Privatbeteiligte im Strafverfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, die Schadenersatzklage aber erst über ein Jahr später einbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020