Norm
ABGB §1489 IICRechtssatz
Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. Die Frist ist daher nicht etwa erst vom Tag der Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnis zu rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034340Dokumentnummer
JJR_19590617_OGH0002_0020OB00250_5900000_001