RS OGH 1959/6/18 9Os72/59

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Veröffentlicht am 18.06.1959
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Norm

StVO §15 Abs5

Rechtssatz

Auch im unverbauten Gebiet muß ein Kraftfahrer trotz der theoretischen Zulässigkeit jeder technisch erreichbaren Geschwindigkeit nur mit einer solchen Annäherungsgeschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeuges rechnen, die der konkreten Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht und Verkehrslage entspricht. Bei einer Fahrbahnbreite von 4,60 Meter ist für einen Lastkraftwagen beim Überholen eines Radfahrers eine Freistrecke von einhundertachtzig Meter ausreichend.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 72/59
    Entscheidungstext OGH 18.06.1959 9 Os 72/59
    Veröff: ZVR 1960/150 S 110

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074047

Dokumentnummer

JJR_19590618_OGH0002_0090OS00072_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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