Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Eine zwischen Ehegatten auftretende, aus der Verschiedenheit der Veranlagung sich ergebende Unstimmigkeit hinsichtlich des sexuellen Wollens reicht keineswegs aus, um dem Ehegatten, der die sexuellen Wünsche des anderen nicht restlos zu befriedigen vermag, eine schwere Eheverfehlung anzulasten, soferne nicht überhaupt eine Verweigerung der ehelichen Pflicht feststellbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056594Dokumentnummer
JJR_19590618_OGH0002_0060OB00185_5900000_001