Norm
MG §19 Abs2 Z4 BaRechtssatz
Abbruchreife gegeben, wenn Kostenaufwand größer als Wertsteigerung wäre (MietSlg 12387). Das Verschulden des Vermieters an dem Eintritt der Abbruchsreife ist unbeachtlich (MietSlg 1354, 2468, 5828). Die Verhältnisse bei anderen nicht in Zusammenhang stehenden Gebäuden spielen keine Rolle (MietSlg 12398).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021