RS OGH 1959/6/24 1Ob201/59, 8Ob1526/89 (8Ob1527/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §713
AußStrG §126 Abs2 C
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Werden zwei Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit je eines Testamentes erhoben und im Prozeß auf Feststellung der Ungültigkeit des späteren Testamentes rechtskräftig dessen Gültigkeit festgestellt, so ist die zweite Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Wird infolge Wiederaufnahme das im ersten Prozeß ergangene Urteil behoben, dann kann eine neue Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des früheren Testamentes erhoben werden, ohne daß es einer Wiederaufnahmsklage bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/59
    Entscheidungstext OGH 24.06.1959 1 Ob 201/59
  • 8 Ob 1526/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 1526/89
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008102

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0010OB00201_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten