Norm
ABGB §713Rechtssatz
Werden zwei Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit je eines Testamentes erhoben und im Prozeß auf Feststellung der Ungültigkeit des späteren Testamentes rechtskräftig dessen Gültigkeit festgestellt, so ist die zweite Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Wird infolge Wiederaufnahme das im ersten Prozeß ergangene Urteil behoben, dann kann eine neue Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des früheren Testamentes erhoben werden, ohne daß es einer Wiederaufnahmsklage bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008102Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0010OB00201_5900000_001