Norm
ABGB §467Rechtssatz
Nach österreichischem Recht tritt der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Rechte Dritter an der enteigneten Sache erlöschen nicht schon mit dem Enteignungserkenntnis, sondern erst mit der Vollendung der Enteignung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015