RS OGH 1959/6/24 6Ob190/59

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Veröffentlicht am 24.06.1959
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Norm

EheG §78

Rechtssatz

Nach § 78 EheG kann nur der Erbe die Berücksichtigung seiner Verhältnisse verlangen. Diese Berücksichtigung geschieht durch Herabsetzung der Unterhaltsrente. Die geschiedene Gattin kann daher keinesfalls dadurch beschwert sein, daß die Vermögenslage der Erben ihres geschiedenen Mannes nicht berücksichtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 190/59
    Entscheidungstext OGH 24.06.1959 6 Ob 190/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057462

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0060OB00190_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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