Norm
EheG §78Rechtssatz
Nach § 78 EheG kann nur der Erbe die Berücksichtigung seiner Verhältnisse verlangen. Diese Berücksichtigung geschieht durch Herabsetzung der Unterhaltsrente. Die geschiedene Gattin kann daher keinesfalls dadurch beschwert sein, daß die Vermögenslage der Erben ihres geschiedenen Mannes nicht berücksichtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057462Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0060OB00190_5900000_001