Norm
4.EVHGB Art7 Nr15Rechtssatz
Der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sind sowohl das Kapitalkonto als auch das Privatkonto des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters zugrunde zu legen. Während aber das Kapitalkonto den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zeigt, dient das Privatkonto zur Aufnahme der Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Der ausscheidende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht die Auszahlung einzelner Aktivposten des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Diese bilden vielmehr nur den Ansatz der vorzunehmenden Auseinandersetzung. Nur dann können einzelne Posten zum Gegenstand eines Rechtsstreites gemacht werden, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt, so zB wenn ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages ohne Rücksicht auf die sonstigen Ergebnisse der Ermittlung des Abfindungsguthabens außer Zweifel steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010