Norm
ABGB §871 ARechtssatz
1) Erfüllt der in der Klage behauptete Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Irrtums als auch jenen der Gewährleistung, so hat die rechtliche Beurteilung nach beiden Tatbeständen zu erfolgen.
2) Bei Verstoß gegen die Pflichten der Gewährleistung haftet der Übergeber gemäß § 932 Abs 1 2. Satz ABGB unter der Voraussetzung des Verschuldens für den Schaden, der dem anderen Teil durch seine Unkenntnis des Mangels verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch ist bei jedem Grad des Verschuldens gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014903Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0010OB00195_5900000_001