Norm
AußStrG §72 Abs2Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht kann lediglich zur Erbschaft Berufene - nicht aber bloße Vermächtnisnehmer - und auch sie nur zur Geltendmachung, jedoch nicht zur Ausübung von in den Nachlaß gehörigen Rechten ermächtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007652Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0020OB00314_5900000_001