Norm
EO §79Rechtssatz
Ein Zahlungsverbot oder ein Drittverbot kann an einen ausländischen Drittschuldner im Ausland mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht erlassen werden. Wird die Erlassung eines Drittverbotes an einen ausländischen Drittschuldner mit seinem Sitz in der Schweiz begehrt und soll es Verfügungen des ausländischen Drittschuldners im Ausland verhindern, so kann ein solches Verbot nicht erlassen werden, zumal die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002308Dokumentnummer
JJR_19590625_OGH0002_0030OB00207_5900000_001