Nähere Ausführungen zu einer bereits aufgestellten Behauptung sind ähnlich wie bei Einwendungen nach § 577 ZPO auch in den Fällen des § 399 ZPO zu berücksichtigen.
Abweichend; Beisatz: Der Säumige bleibt von allem Vorbringen, auch zur Ergänzung bereits aufgestellter Behauptungen, ausgeschlossen. (T1) Veröff: EvBl 1980/93 S 300 = SZ 52/175