Norm
StGB §65Rechtssatz
In den Fällen des § 40 StG (nunmehr § 65 StGB) hat der inländische Richter das ausländische Recht, wenn es milder als das österreichische ist, nicht unmittelbar anzuwenden, sondern bloß beim Ausspruch über die Strafe das ausländische Recht zu berücksichtigen, jedenfalls aber nach österreichischem Recht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092349Dokumentnummer
JJR_19590626_OGH0002_0080OS00102_5900000_001