Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Eine Übersendung des Lohnes widerspricht dem Wesen des Dienstverhältnisses, der Verkehrssitte und den Interessen des Dienstnehmers. Die Regel des § 905 Abs 2 ABGB kommt aber sofort wieder zur Geltung, wenn der Dienstnehmer am Lohnauszahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist. Der Satz 2 des § 905 Abs 2 ABGB, wonach bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes die Zahlung auch an den neuen Wohnsitz zu übermitteln ist, gilt zB analog auch im Falle der Änderung des Bestimmungsortes infolge Gläubigerwechsels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024446Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0040OB00030_5900000_001