Norm
EO §7 Abs2Rechtssatz
Auf Grund eines das Recht zum Bezug eines Bestandzinses feststellenden Urteiles kann nicht vor Fälligkeit der einzelnen Zinsbeträge Exekution geführt werden. Dies gilt auch für die Fälle, wo ein Leistungsurteil auf Zahlung eines Bestandzinses oder eines anderen wiederkehrenden alimentenfremden Geldbetrages für eine unbeschränkte künftige Zeit vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001210Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0030OB00258_5900000_001