RS OGH 1959/6/30 3Ob258/59

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Veröffentlicht am 30.06.1959
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Norm

EO §7 Abs2

Rechtssatz

Auf Grund eines das Recht zum Bezug eines Bestandzinses feststellenden Urteiles kann nicht vor Fälligkeit der einzelnen Zinsbeträge Exekution geführt werden. Dies gilt auch für die Fälle, wo ein Leistungsurteil auf Zahlung eines Bestandzinses oder eines anderen wiederkehrenden alimentenfremden Geldbetrages für eine unbeschränkte künftige Zeit vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 258/59
    Entscheidungstext OGH 30.06.1959 3 Ob 258/59
    EvBl 1959/318 S 549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001210

Dokumentnummer

JJR_19590630_OGH0002_0030OB00258_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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