Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Den nur allgemein als Filialleiter aufgenommenen Angestellten kann der Dienstgeber kraft seines Leitungsrechtes entsprechend seinen Fähigkeiten auch anderswo verwenden. Die beharrliche Weigerung, die Urlaubsvertretung in einer Filiale mit anderen Waren zu übernehmen, stellt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zweigstellenleiter, Leiter, Vertreter, Vertretung, Nichtfügen, Direktionsrecht, Befolgung, Nichtbefolgung, Weisungsrecht, Verwendung, Versetzung, Anordnung, Anweisung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Auftrag, Pflichtenvernachlässigung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029779Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0040OB00074_5900000_001