Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einer gerichtlichen Vergleichsausfertigung ist bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 88 Abs 2 EO, 94, 95 GBG kein nach §§ 78 EO, 84 85 ZPO verbesserungsfähiges Formgebrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011