Norm
ASVG §8 Abs3Rechtssatz
Leistet der Beschäftigte auch nur Aushilfsdienste, so ist er dem in § 8 Abs 3 lit e ASVG angeführten Personenkreis zuzurechnen und demnach sozialversichert. Er kann Schadenersatz von seinem Dienstgeber nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083680Dokumentnummer
JJR_19590701_OGH0002_0020OB00338_5900000_001