Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Stehen zwei Betriebsunternehmer als Käufer und Verkäufer, als Besteller und Unternehmer oder sonst als Vertragskontrahenten einander gegenüber, so ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen (im gleichen Sinn Lauterbach, Unfallversicherung, 2.Auflage S 283, zu § 898 RVO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0085266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015