Norm
EheG §66Rechtssatz
Die Frage, ob das Berufungsgericht, wenn es das Ersturteil dahin abändert, daß die Ehe anstatt aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden wird, zu prüfen hat, ob die ebenfalls angefochtene Unterhaltsbemessung, die vom Erstgericht nach § 68 EheG erfolgte, nunmehr dem § 66 des EheG entspricht, betrifft eine Frage des Grundes und nicht der Bemessung und unterliegt daher die Bekämpfung nicht der Beschränkung des § 502 Abs 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042673Dokumentnummer
JJR_19590701_OGH0002_0010OB00209_5900000_001