Norm
StPO §199 Abs2Rechtssatz
Unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht das Gericht nicht durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011