Norm
StPO §362 Abs1 Z2Rechtssatz
1) Im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO vom OGH selbst angeordneten Erhebungen stehen von der Generalprokuratur im eigenen Wirkungskreis gepflogene Erhebungen gleich.
2) Ist durch solche Erhebungen die Unrichtigkeit von dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Tatsachen erwiesen, kann der OGH auch gleich im Sinne des § 362 Abs 2 StPO in der Sache selbst erkennen.
3) Ein solches Erkenntnis ist auch in einer Sache möglich, in der der OGH selbst meritorisch entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101108Dokumentnummer
JJR_19590706_OGH0002_0090OS00215_5900000_001