RS OGH 1959/7/6 9Os215/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1959
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Norm

StPO §362 Abs1 Z2
StPO §362 Abs2

Rechtssatz

1) Im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO vom OGH selbst angeordneten Erhebungen stehen von der Generalprokuratur im eigenen Wirkungskreis gepflogene Erhebungen gleich.

2) Ist durch solche Erhebungen die Unrichtigkeit von dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Tatsachen erwiesen, kann der OGH auch gleich im Sinne des § 362 Abs 2 StPO in der Sache selbst erkennen.

3) Ein solches Erkenntnis ist auch in einer Sache möglich, in der der OGH selbst meritorisch entschieden hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 215/59
    Entscheidungstext OGH 06.07.1959 9 Os 215/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101108

Dokumentnummer

JJR_19590706_OGH0002_0090OS00215_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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