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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 27. Oktober 1999, Zl. Jv 3436-33/99, betreffend eine Pauschalgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte Klage auf Forderungsfeststellung gemäß § 110 KO gegen den Masseverwalter einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft. Auf der zu 26 Cg 248/99i des Handelsgerichtes Wien am 22. September 1999 protokollierten Klageschrift befindet sich im Kopf rechts ganz oben folgender Eintrag:
"Gebühreneinzug für Pauschalgebühr GKM ATS 13.520,-- Giro ...."
Weiters ist im Kopf der Klageschrift als Streitwert ("wegen") ATS 2,300.000,-- angeführt. In Punkt 1 der Klageschrift wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Forderungen in Höhe von S 354.892,21 sowie in Höhe von S 22,704.621,35 angemeldet hätte. Im Punkt 3. der Klageschrift wird ausgeführt:
"Der Streitwert einer Prüfungsklage gemäß § 110 KO ist mit der für den Kläger voraussichtlich erzielbaren Quote im Konkursverfahren zu bemessen. In Anbetracht dessen, dass ein Zwangsausgleich nicht mehr erwartet und zuletzt laut Aussagen beteiligter Personen lediglich mit einer geringfügigen Quote gerechnet werden kann, bewertet die klagende Partei die angemeldeten Forderungen von insgesamt S 23,059.513,36 somit mit S 700.000,--".
Das Feststellungsbegehren bezieht sich ausdrücklich auf die beiden in Punkt 1 der Klageschrift genannten Beträge.
Die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien zog mittels Gebühreneinzug eine Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in Höhe von S 40.570,--, ausgehend von einem Streitwert von S 2,3 Mio ein. Sie ging von dem auf der ersten Seite der Klageschrift angeführten Streitwert aus.
In ihrem Rückzahlungsantrag vom 20. Oktober 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte beabsichtigt, das Klagebegehren mit dem Betrag von S 2,3 Mio zu bewerten. Auf Grund aktueller Informationen durch den Kreditschutzverband erkannte sie jedoch, dass mit einer Quote von 10 % nicht zu rechnen sei, weshalb sie in der Klageschrift die reduzierte Bewertung mit S 700.000,-- vorgenommen habe. Daher habe sie in der Abbuchungsermächtigung den auf der Bemessungsgrundlage von S 700.000,-- basierenden Betrag von S 13.520,-- angeführt. Es sei jedoch ein Betrag von S 40.570,--
abgebucht worden, wozu keine Ermächtigung durch die Beschwerdeführerin erteilt worden sei.
Klagen nach § 110 KO seien Feststellungsklagen, sodass für die Bemessung der Gerichtsgebühren die vom Kläger vorgenommene Bewertung maßgebend sei. Es sei zwar im vorliegenden Fall das Versehen unterlaufen, dass der auf der ersten Seite der Klageschrift angegebene Streitwert nicht mit jenem Wert übereinstimmte, der in der Klage selbst als Bewertung angegeben worden sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin beim Gebühreneinzug die richtige Bewertung vorgenommen. Es wurde daher beantragt, den Differenzbetrag von S 27.050,-- auf das Konto der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen.
Nachdem sich die Kostenbeamtin nicht zu einer Stattgebung veranlasst sah, gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Rückzahlungsantrag nicht statt. Wenngleich der Kläger an sich eine Feststellungsklage zu bewerten hätte, sei die Bewertung eines Feststellungsbegehrens, das in einer geldgleichen Forderung bestehe, nicht vorzunehmen. Wenn das Feststellungsbegehren das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung betreffe, sei nicht von der niedrigeren Bewertung durch den Kläger, sondern vom Forderungsbetrag auszugehen. Auch bei Prüfungsprozessen betreffe der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt werde. Daher ergebe sich der Streitwert aus der Höhe dieses Betrages und richte sich nicht nach der voraussichtlich konkursmäßigen Berücksichtigung der Forderung. Es sei auch dann, wenn der Konkursgläubiger nicht volle Befriedigung finden sollte, seine gesamte Forderung im Prüfungsprozess zu beurteilen. Die Pauschalgebühr wäre daher von der gesamten Forderung von S 23,059.513,56 zu berechnen, sodass dem Rückzahlungsbegehren nicht stattzugeben gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind die Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde; über den Rückzahlungsantrag entscheidet, wenn der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet hält, der Gerichtshofpräsident.
Im vorliegenden Fall wurde ein Betrag (durch Abbuchung) entrichtet, ohne dass ein Zahlungsauftrag ergangen wäre; weitere Voraussetzung der Rückzahlung ist nach der genannten Bestimmung, dass sich in der Folge ergibt, es würde überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet werden. Das Gesetz stellt also allein darauf ab, ob materiell ein nicht geschuldeter Betrag geleistet wurde.
Die Beschwerdeführerin zeigt zwar richtig auf, dass der Kostenbeamte nicht entsprechend § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b GGG vorgegangen ist. § 4 Abs. 2 GGG lautet (in der Fassung BGBl. Nr. 862/1949):
"2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch
1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1.000,-- S übersteigen; in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich;
2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn a) die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält."
Nach dem Erlass des Justizministers über die Einführung des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens (AEV-Erlass, der aber keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt) kann außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs der Gebührenentrichter den abzubuchenden Betrag der Höhe nach begrenzen, wobei das Gericht in einem solchen Fall bei der Veranlassung des Gebühreneinzuges den angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten darf; sollte die zu entrichtende Gebühr den Höchstbetrag übersteigen, so ist über den Fehlbetrag ohne vorangehende Zahlungsaufforderung unter Bedachtnahme auf § 31 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen, da die Einziehung insoweit erfolglos geblieben ist (wiedergegebenen bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, 18).
§ 30 Abs. 2 Z. 1 GGG stellt aber nicht darauf ab, ob zu Recht mit einem Zahlungsauftrag hätte vorgegangen werden sollen, sondern allein darauf, ob überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Der Umstand, dass die Einziehungsermächtigung überschritten wurde, spielt somit bei Beurteilung des Rückzahlungsbegehrens keine Rolle.
Was die hier zu beurteilende materielle Rechtsfrage betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof inzwischen mit Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755 (ebenso vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0521) auch die Bemessungsgrundlage bei einer Forderungsfeststellung nach § 110 KO beurteilt. Unter Hinweis auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 93/16/0091, wurde auch für den Prüfungsprozess betont, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet. Unter derartigen Feststellungsklagen seien daher auch jene im Sinne des § 110 KO zu verstehen.
Im genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit seiner früheren, von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass in den früheren Fällen das GJGebG Anwendung fand, während nunmehr das GGG Rechtsgrundlage sei, sodass es nicht der Befassung eines verstärkten Senates bedurfte; insofern ist in der Beschwerde die Zitierung einer Belegstelle mit "Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren5, E 15" unvollständig, weil an dieser Stelle (S 61) ausdrücklich Entscheidungen zu § 13 GJGebG 1962, aber nicht zum GGG zitiert wurden.
Damit erwies sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160437.X00Im RIS seit
22.08.2002