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74 Kirchen, ReligionsgemeinschaftenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des KirchenbeitragsG mangels unmittelbaren Eingriffs in die RechtssphäreSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter begehrt der Sache nach die Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ 543/1939.
2. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht nur potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
3. Aus dem bekämpften Gesetz ergibt sich, daß es nicht unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingreift. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in langjähriger Rechtsprechung (VfSlg. 3039/1956, 9199/1981, 9278/1981) die Rechtsauffassung, daß Kirchenbeitragsschuldigkeiten zivilrechtliche Verpflichtungen sind. Ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre einer Person iS des Art140 Abs1 B-VG erfolgt erst durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer nach dem angefochtenen Gesetz erlassenen Kirchenbeitragsordnung gefällt wird.
Dem Einschreiter fehlt sohin die Antragsberechtigung, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kultusrecht, KirchenbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G52.1998Dokumentnummer
JFT_10009392_98G00052_00