RS OGH 1959/7/8 3Ob247/59, 6Ob66/05g, 5Ob102/09z

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Veröffentlicht am 08.07.1959
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Norm

ABGB §1120 Aa

Rechtssatz

Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des § 1120 ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 247/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 3 Ob 247/59
    Veröff: SZ 32/89 = EvBl 1959/332 S 577 = HBZ 1959,23,3 = HBZ 1959,24,3
  • 6 Ob 66/05g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
    Auch; nur: Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam. (T1)
  • 5 Ob 102/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Solange also ein Miteigentümer noch Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags war, besteht die vertragliche Verpflichtung ohne jede Einschränkung weiter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026168

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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