Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des § 1120 ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026168Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010