Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Nach § 1090 ABGB ist es nicht erforderlich, daß das vom Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leistende Entgelt schon im Vertrag ziffernmäßig festgelegt wird. Es genügt, daß der Vertrag alle jene Elemente enthält, die die Bestimmung des Zinses ermöglichen. Diesem Erfordernis ist bei einer Klage auf Abschluß eines Mietvertrages Genüge getan, wenn der Abschluß des Mietvertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ortsüblichen Bedingungen begehrt wird (vgl § 6 Abs 8 des Bundesgesetzes vom 3.12.1956, BGBL Nr 225).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019